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Dokument-ID: 190380
§ 12. Klage von Hauptschuldner und Bürge
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 12. Klage von Hauptschuldner und Bürge
(nichtamtliche Überschrift)
idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Soweit nicht die Beschaffenheit der eingegangenen Bürgschaft im Wege steht, können der Hauptschuldner und der Bürge gemeinschaftlich geklagt werden.