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Dokument-ID: 190381
§ 13. Selbstständigkeit der Streitgenossen
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 13. Selbstständigkeit der Streitgenossen
(nichtamtliche Überschrift)
idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Jeder der Streitgenossen ist dem Gegner gegenüber im Processe derart selbständig, dass die Handlungen oder Unterlassungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vortheile noch zum Nachtheile gereichen.