Dokument-ID: 190923

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 531. Beweisausführung
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. Nr. 140/1979 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1979

Die Wiederaufnahme kann auch zur Ausführung der im Sinne des §. 279 Absatz 2 von der Verhandlung ausgeschlossenen Beweise bewilligt werden, wenn die Benützung dieser Beweise im früheren Verfahren offenbar eine der Partei günstigere Entscheidung zur Folge gehabt haben würde.