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Dokument-ID: 190984
Dritter Titel
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
Dritter Titel
Bildung des Schiedsgerichts
§ 586. Zusammensetzung des Schiedsgerichts
idF BGBl. I Nr. 7/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2006
(1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter frei vereinbaren. Haben die Parteien jedoch eine gerade Zahl von Schiedsrichtern vereinbart, so haben diese eine weitere Person als Vorsitzenden zu bestellen.
(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so sind drei Schiedsrichter zu bestellen.