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Dokument-ID: 190982
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 585. Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen
idF BGBl. I Nr. 7/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2006
Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass eine Partei vor oder während des Schiedsverfahrens bei einem Gericht eine vorläufige oder sichernde Maßnahme beantragt und dass das Gericht eine solche Maßnahme anordnet.