Dokument-ID: 191019

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

Neunter Titel
Gerichtliches Verfahren

§ 615. Zuständigkeit

idF BGBl. I Nr. 118/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

Für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs sowie für Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel ist der Oberste Gerichtshof zuständig.

(BGBl. I Nr. 118/2013)