Dokument-ID: 191014

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 612. Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs

idF BGBl. I Nr. 7/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2006

Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs kann begehrt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat.