Dokument-ID: 191015

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 613. Wahrnehmung von Aufhebungsgründen in einem anderen Verfahren

idF BGBl. I Nr. 7/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2006

Stellt ein Gericht oder eine Behörde in einem anderen Verfahren, etwa in einem Exekutionsverfahren, fest, dass ein Aufhebungsgrund nach § 611 Abs. 2 Z 7 und 8 besteht, so ist der Schiedsspruch in diesem Verfahren nicht zu beachten.