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Dokument-ID: 191015
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 613. Wahrnehmung von Aufhebungsgründen in einem anderen Verfahren
idF BGBl. I Nr. 7/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2006
Stellt ein Gericht oder eine Behörde in einem anderen Verfahren, etwa in einem Exekutionsverfahren, fest, dass ein Aufhebungsgrund nach § 611 Abs. 2 Z 7 und 8 besteht, so ist der Schiedsspruch in diesem Verfahren nicht zu beachten.