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Dokument-ID: 190953
§ 558. Aufhebung eines Zahlungsauftrages
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 558. Aufhebung eines Zahlungsauftrages
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. I Nr. 30/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2009
In dem das Verfahren erledigenden Urteil ist auszusprechen, ob der gegen die beklagte Partei erlassene Zahlungsauftrag aufrecht erhalten bleibe oder ob und inwiefern derselbe aufgehoben werde.
(BGBl. I Nr. 30/2009)