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Dokument-ID: 190954
§ 559. Wiederaufnahme des Verfahrens
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 559. Wiederaufnahme des Verfahrens
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. I Nr. 30/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2009
In Rechtsstreitigkeiten aus Wechseln findet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil einer Partei, die in dem Hauptprozess in gutem Glauben gehandelt hat, nicht statt, wenn diese Partei in der Zwischenzeit ihre wechselmäßigen Ansprüche an Dritte durch Ablauf der Zeit ganz oder zum Teile verloren hat oder doch wegen Kürze der noch übrigen Zeit nicht mehr geltend machen kann.
(BGBl. I Nr. 30/2009)