Dokument-ID: 190910

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 521. Rekursfrist
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 30/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2009

(1) Die Rekursfrist beträgt 14 Tage. Richtet sich der Rekurs gegen einen Endbeschluss oder einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs. 1 Z 2, so beträgt die Rekursfrist jedoch vier Wochen. Die Rekursfrist kann nicht verlängert werden.
(BGBl. I Nr. 30/2009)

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidung.

(3) Der § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.