Dokument-ID: 190880

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 495. Mängel
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. Nr. 135/1983 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1983

Werden die im § 471 Z 2 und 3 bezeichneten Mängel erst bei der mündlichen Verhandlung wahrgenommen, so ist die Berufung durch Beschluß zurückzuweisen; im Fall des § 471 Z 3 jedoch nur, wenn der anwesende Berufungswerber die Berufungsschrift trotz Aufforderung nicht verbessert.