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Dokument-ID: 190900
§ 511. Aufnahme des Revisionsverfahrens
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 511. Aufnahme des Revisionsverfahrens
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. Nr. 222/1929 | Datum des Inkrafttretens 31.07.1929
(1) Das Gericht, an welches die Sache zurückverwiesen wurde, ist bei der weiteren Verhandlung und Entscheidung an die rechtliche Beurtheilung gebunden, welche das Revisionsgericht seinem aufhebenden Beschlusse zugrunde gelegt hat.
(2) Zum Zwecke der Aufnahme des Verfahrens beim Berufungsgerichte oder beim Gerichte erster Instanz haben diese die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung von amtswegen anzuberaumen.