Dokument-ID: 190901

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 512. Mutwillensstrafe
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. Nr. 135/1983 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1983

Findet das Revisionsgericht, dass die Revision muthwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurde, so ist gegen den Revisionswerber auf eine Muthwillensstrafe zu erkennen.