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Dokument-ID: 190901
§ 512. Mutwillensstrafe
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 512. Mutwillensstrafe
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. Nr. 135/1983 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1983
Findet das Revisionsgericht, dass die Revision muthwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurde, so ist gegen den Revisionswerber auf eine Muthwillensstrafe zu erkennen.