Dokument-ID: 190628

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 247. Erlassung und Zustellung eines Zahlungsbefehls
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 76/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2003

(1) Zahlungsbefehle können in gekürzter Form und mit Benützung einer Ausfertigung der Klage oder einer Rubrik ausgefertigt werden. Für diejenigen Fälle, für die keine Verordnung nach § 250 gilt, ist das Nähere durch Verordnung so zu regeln, dass die leichte und sichere Erfassbarkeit des Inhalts des Zahlungsbefehls für die Parteien gewährleistet ist und überflüssiger Arbeitsaufwand bei der Herstellung der Ausfertigungen vermieden wird.

(2) Der Zahlungsbefehl ist dem Beklagten mit der Klage zuzustellen.

(3) Gegen die Erlassung des Zahlungsbefehls ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, doch kann die im Zahlungsbefehl enthaltene Kostenentscheidung mit Rekurs angefochten werden. Beachte Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)