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Dokument-ID: 190629
§ 248. Einspruch gegen Zahlungsbefehl
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 248. Einspruch gegen Zahlungsbefehl
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. I Nr. 76/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2003
(1) Gegen den Zahlungsbefehl steht dem Beklagten der Einspruch zu. Dieser hat den Inhalt einer Klagebeantwortung zu haben.
(2) Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Zahlungsbefehls an den Beklagten.