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Dokument-ID: 190708
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 327. Würdigung der Zeugenaussage.
idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Alle Umstände, welche auf die Unbefangenheit des Zeugen und die Glaubwürdigkeit seiner Aussage von Einfluss sind, hat das Gericht nach freier Überzeugung sorgfältig zu würdigen.