Dokument-ID: 190708

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 327. Würdigung der Zeugenaussage.

idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Alle Umstände, welche auf die Unbefangenheit des Zeugen und die Glaubwürdigkeit seiner Aussage von Einfluss sind, hat das Gericht nach freier Überzeugung sorgfältig zu würdigen.