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Dokument-ID: 190789
§ 403. Rekurs gegen Abweisungsbeschluss eines Säumnisurteils
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 403. Rekurs gegen Abweisungsbeschluss eines Säumnisurteils
(nichtamtliche Überschrift)
idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wird der Antrag, wegen Säumnis einer Partei das Urtheil zu fällen, durch Beschluss zurückgewiesen, dieser Beschluss aber infolge Recurses aufgehoben, so kann das Urtheil ohne Anberaumung einer neuen Tagsatzung gefällt werden.