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Leitsätze
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„Erderwärmung“: Verkehrsüblichkeit für die Errichtung einer Klimaanlage?
Eine vom Mieter angestrebte wesentliche Veränderung iSd § 9 MRG muss objektiv verkehrsüblich sein und dem wichtigen Interesse des Hauptmieters dienen, um genehmigt werden zu können. Der Mieter trägt diesbezüglich eine Behauptungs- und Beweislast. Die Tatsache des Klimawandels kann dabei den notwendigen Beweis für die Verkehrsüblichkeit nicht ersetzen.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 137/24v | OGH vom 03.09.2024 | Dokument-ID: 1188742 -
Zur Zurechnung mangelhafter Arbeiten der „Bau-GmbH“ des WEers
Ein Ausschließungsgrund iSd § 36 Abs 1 Z 2 und 3 WEG 2002 kann nicht nur vom Wohnungseigentümer, sondern von allen Personen, die das Wohnungseigentumsobjekt bzw die allgemeinen Teile mit seiner Zustimmung oder Duldung nutzen, gesetzt werden. Die Durchführung von Bauarbeiten im Auftrag eines Wohnungseigentümers stellt aber auch dann keine Nutzung der Liegenschaft dar, wenn der Wohnungseigentümer Alleingesellschafter und Geschäftsführer der die Arbeiten durchführenden GmbH ist.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 39/24g | OGH vom 03.09.2024 | Dokument-ID: 1188737 -
Zur Klage zur Beseitigung einer Dienstbarkeit durch einzelne WE-Bewerber/WEer
In einem Rechtsstreit über Bestand und Ausmaß einer Servitut zwischen servitutsberechtigten Liegenschaftseigentümern des herrschenden Guts und den Liegenschaftseigentümern des dienenden Guts ist im Fall einer Personenmehrheit aufgrund einer Miteigentümereigenschaft ein Anspruch nur von und gegen alle Miteigentümer zu verfolgen. Das gilt auch für die Klage auf Löschung einer das gemeinsame Gut belastenden Dienstbarkeit. Der einzelne Miteigentümer ist somit nicht zur Prozessführung legitimiert.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 108/24d | OGH vom 30.08.2024 | Dokument-ID: 1188738 -
WE-Begründung: Behauptungs- und Beweislast und amtswegige Prüfpflicht im Teilungsverfahren
Wer im Teilungsverfahren die Realteilung durch Wohnungseigentumsbegründung anstrebt, trägt hinsichtlich deren Möglichkeit und Tunlichkeit die Behauptungs- und Beweislast. Die Erstattung eines konkreten Teilungsvorschlags ist zwar nicht zwingend, allerdings muss das Vorbringen konkretisiert werden. Pauschale Behauptungen sind keiner amtswegigen Prüfung zu unterziehen.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 12/24m | OGH vom 08.08.2024 | Dokument-ID: 1188741 -
Lange Verjährungsfrist für die Rechnungslegung der Betriebskosten nach § 21 MRG
Für den Anspruch des Hauptmieters auf (Lift-)Betriebskostenabrechnung im Sinn des § 21 Abs 3 zweiter Satz MRG gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist. Eine analoge Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist (etwa des § 34 Abs 1 WEG 2002, § 5 Abs 4 KlGG und § 27 Abs 3 MRG) kommt mangels planwidriger Lücke nicht in Betracht.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 76/24y | OGH vom 31.07.2024 | Dokument-ID: 1188740 -
Mietverträge mit Kaufoption: Ist das BTVG anwendbar?
Ein entgeltlicher Optionsvertrag, der auf den Erwerb von (Wohnungs-)Eigentum gerichtet ist, ist ein Bauträgervertrag im Sinn des § 2 Abs 1 BTVG.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 10 Ob 29/24y | OGH vom 09.07.2024 | Dokument-ID: 1186308 -
Zur Widmungsänderung ohne Zustimmung der übrigen WE
Eine Widmungsänderung iSd § 16 Abs WEG 2002 bedarf der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer. Eine Widmungsänderung liegt jedoch nicht vor, wenn im Wohnungseigentumsvertrag keine spezifische Geschäftsraumwidmung vorgenommen wurde. Diesfalls haben sich die Wohnungseigentümer schon bei der Begründung des Wohnungseigentums mit jeder Art der Verwendung des Geschäftslokals einverstanden erklärt und können sich somit nur gegen die Überschreitung von Grenzen des Verkehrsüblichen wehren.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 68/24x | OGH vom 04.07.2024 | Dokument-ID: 1186370 -
Zur Verwalterschlussrechnung und Herausgabe des Überschusses nach § 31 Abs 3 WEG 2002
Der Anspruch der Eigentümergemeinschaft auf Legung einer ordentlichen und richtigen Verwalterschlussrechnung und Herausgabe des Überschusses ist gem § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 in das Außerstreitverfahren verwiesen. Das Begehren ist der Stufenklage nach Art XLII EGZPO nachgebildet. Dabei können zunächst die Rechnungslegung und in der Folge die Überprüfung der Richtigkeit der Abrechnung sowie die Herausgabe des Überschusses durchgesetzt werden.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 178/23x | OGH vom 04.07.2024 | Dokument-ID: 1186302 -
Mietzinsausfall durch Sanierungsarbeiten: Haftet der Verwalter?
Zwischen Verwalter und Wohnungseigentümer besteht kein unmittelbares Rechtsverhältnis. Wenngleich die Rechtssphäre des Wohnungseigentümers in den Schutzbereich des Verwaltervertrags einbezogen sein kann, greift die Haftung aufgrund von Schutzwirkung zugunsten Dritter nur subsidiär. Der Entschädigungsanspruch wegen Mietzinsausfalls aufgrund der unvollständigen Sanierung eines Wasserschadens ist daher gem § 16 Abs 7 WEG 2002 gegen die Eigentümergemeinschaft zu richten.Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 160/23z | OGH vom 28.05.2024 | Dokument-ID: 1186379 -
WE-Begründung an mehreren Einheiten durch die idente Eigentümerpartnerschaft zulässig?
Die Begründung von Wohnungseigentum setzt Miteigentum an der betreffenden Liegenschaft notwendig voraus. Anders als ein Alleineigentümer, der nicht allein über Miteigentum verfügen kann, erfüllen Eigentümerpartner diese Bedingung sehr wohl. Das gemeinsame Wohnungseigentum von Eigentümerpartnern kann daher gleichzeitig an mehreren oder allen Wohnungseigentumsobjekten bestehen.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob189/23i | OGH vom 28.05.2024 | Dokument-ID: 1186310