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Dokument-ID: 1013680
Ist ein zweites Badezimmer in einer Großwohnung als verkehrsüblich anzusehen?
OGH: Im Anlassfall ließ die Mieterin einer 200 m² großen Wohnung zusätzlich zu ihrem bereits bestehenden Bad ein weiteres Bad/WC einbauen. Das ursprüngliche Bad war lediglich 5,42 m² groß und darüber hinaus als Durchgangszimmer zwischen Küche und Schlafzimmer gelegen. Das Erstgericht wies den von der Mieterin gestellten Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Vermieters wegen fehlender Verkehrsüblichkeit ab. Das Rekursgericht folgte jedoch der Ansicht der Antragstellerin und danach gelang die Rechtssache zur Entscheidung an den OGH.