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Dokument-ID: 050686
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
§ 2.
(1) Das Hauptbuch wird aus den Grundbuchseinlagen gebildet.
(2) Die Grundbuchseinlagen sind bestimmt zur Eintragung:
- der Grundbuchskörper und ihrer Änderungen;
- der sich auf die Grundbuchskörper beziehenden dinglichen Rechte und ihrer Änderungen.