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Dokument-ID: 050687
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
§ 3.
(1) Jeder Grundbuchskörper ist als ein Ganzes zu behandeln.
(2) Sein Umfang kann nur durch die grundbücherliche Ab- und Zuschreibung von einzelnen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen geändert werden.
(3) Wenn alle in einer Grundbuchseinlage eingetragenen Liegenschaften abgeschrieben worden sind (§ 11) oder wenn sie aufgehört haben, ein Gegenstand des Grundbuches zu sein, ist die Einlage zu löschen.