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Dokument-ID: 187000
Ehegesetz (EheG)
§ 10. Annahme an Kindes Statt
Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen einem angenommenen Kinde und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.