Dokument-ID: 176422

Vorschrift

Mietrechtsgesetz (MRG)

Inhaltsverzeichnis

§ 25. Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen

idF BGBl. Nr. 520/1981 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1982

Stellt der Vermieter dem Hauptmieter eines Mietgegenstandes Einrichtungsgegenstände bei oder verpflichtet er sich auch zu anderen Leistungen, so darf hiefür nur ein angemessenes Entgelt vereinbart werden.