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Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987 (RBG)
V. ABSCHNITT
Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
§ 14.
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 559/1985, wird geändert wie folgt:
Dem § 13 wird folgender Abs 4 angefügt:
„(4) Bei Überlassung nach begünstigter Rückzahlung gemäß dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 340, von zur Errichtung der Baulichkeit gewährten Darlehen aus öffentlichen Mitteln können bei der Berechnung des Entgelts und der neben dem Entgelt zu leistenden Beträge (§ 17) abweichend von den Absätzen 1 und 2, Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten sowie der Baulichkeit oder mehrerer Baulichkeiten, die vergleichbare Merkmale aufweisen, zugrunde gelegt werden.“Im § 14 Abs 2 wird der Ausdruck „Erhaltungsbeitrages“ durch den Ausdruck „Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages“ ersetzt.
Im § 14 Abs 7 wird das Zitat „Abs 3“ durch das Zitat „Abs 6“ ersetzt.
Dem § 14 wird folgender Abs 9 angefügt:
„(9) Nach § 7 Abs 1 sind zu verwenden Beträge, dieauf Grund der Entgeltsberechnung nach § 13 Abs 4 eingehoben wurden und keiner weiteren Verwendung nach den vorstehenden Absätzen mehr unterliegen, weiters
vor Abschluß des Vertrages oder zu diesem Anlaß nach § 13 Abs 4 in Verbindung mit § 14 Abs 1 dritter Satz erbrachte und unter sinngemäßer Anwendung des § 17 rückzahlbare Beträge.“
Dem § 15 Abs 1 wird folgender Satz angefügt: „Wurden öffentliche Wohnbauförderungsmittel verwendet, so ist nach dem bei der Endabrechnung angewendeten Berechnungsschlüssel aufzuteilen, sofern nicht anderes vereinbart wurde oder eine andere Aufteilung durch gerichtliche Entscheidung vorliegt.''
Im § 19 Abs 1 wird der Ausdruck „Erhaltungsbeitrag“ durch den Ausdruck „Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag“ ersetzt.
§ 20 lautet samt Überschrift:
„Besondere Anwendung mietrechtlicher Bestimmungen auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge
§ 20. (1) Die §§ 2, 7 bis 14, 21 – ausgenommen dessen Abs 1 Z 7 – und die §§ 23 bis 42 des Mietrechtsgesetzes sind auf die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages auch in den Fällen anzuwenden, in denen § 1 des Mietrechtsgesetzes anderes bestimmt.
(2) Waren für das Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnis gemäß § 1 Abs 2 Z 2 des Mietrechtsgesetzes auch seit dem 1. Jänner 1986 nicht dessen §§ 30 bis 36, wohl aber die §§ 19 bis 23 des Mietengesetzes anzuwenden, kann die gemeinnützige Bauvereinigung ab 1. Jänner 1989 im Sinne des § 30 des Mietrechtsgesetzes den Miet- oder Nutzungsvertrag kündigen, wenn sich der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte weigert, der Erhöhung des Entgelts für die Überlassung des Gebrauches seines Miet- oder Nutzungsgegenstandes auf den Betrag zuzustimmen, der nach den Vorschriften des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zu entrichten wäre. Hiebei ist § 33 Abs 2 des Mietrechtsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(3) Überdies kann eine Genossenschaft verlangen, daß in allen Fällen der Abtretung des Mietrechtes (§ 12 Abs 1 und 2 des Mietrechtsgesetzes) und des Eintritts (§ 14 Abs 2 und 3 des Mietrechtsgesetzes) nur eine Person in den Nutzungsvertrag eintritt. Bewerben sich mehrere Personen um den Eintritt, so tritt der eintrittsberechtigte Angehörige in den Nutzungsvertrag ein, den die Genossenschaft als Mitglied aufnimmt.“§ 22 Abs 1 lautet:
„(1) Über die Anträge in den im folgenden genannten Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Baulichkeit gelegen ist:Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten (§§ 14 a bis 14 c);
Durchsetzung des Anspruchs auf Wiederherstellung (§ 7 Mietrechtsgesetz);
Duldung von Eingriffen in das Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnis zur Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- und Änderungsarbeiten einschließlich des Anspruches auf angemessene Entschädigung (§ 8 Abs 2 und 3 Mietrechtsgesetz);
Veränderung (Verbesserung) der zum entgeltlichen Gebrauch überlassenen Wohnung oder des Geschäftsraumes (§ 9 Mietrechtsgesetz);
Wohnungstausch (§ 13 Mietrechtsgesetz);
Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Preises (§ 15) und Entgelts (§ 13 Abs 4 und § 14);
Verteilung der Kosten für den Betrieb (§ 14 Abs 1);
Erhöhungen nach § 14 Abs 2 bis 4 und § 14 c;
Legung der Abrechnungen (§ 19);
Anteil an den Betriebskosten und laufenden Abgaben, Anteil an den Auslagen für die Verwaltung, Beitrag für Hausbesorgerarbeiten, Anteil an den besonderen Aufwendungen (§ 14 Abs 1; §§ 21, 23 und 24 Mietrechtsgesetz);
Richtigkeit des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages und Rückzahlung (§ 14 d).''
Im § 22 Abs 5 wird das Zitat „Abs 1 Z 1 bis 4“ durch das Zitat „Abs 1 Z 6 bis 8, 10 und 11“ sowie das Zitat „Abs 1 Z 1“ durch das Zitat „Abs 1 Z 6“ ersetzt.
Im § 28 Abs 8 wird der Punkt nach der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt: „6. die Feststellung, ob die Entgelts- oder Preisbildung nach § 13 Abs 4 erfolgt und sich daraus allenfalls ergebende Überschüsse zur Erfüllung der Aufgaben des § 7 Abs 1 verwendet wurden.“
Im Art. IV Abs 2 Z 1 wird das Zitat „§§ 9 Abs 5, 14“ durch das Zitat „§§ 9 Abs 5, 13 Abs 4, 14 ohne Abs 9“ ersetzt.