Dokument-ID: 069963

Vorschrift

Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987 (RBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 17.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die §§ 13 und 14, sind betraut:

  1. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 7 Abs 2 und, soweit es sich nicht um Gerichtsgebühren handelt, des § 10,

  2. der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 1 Abs 1 und 3, des § 4 Abs 2, des § 9 Abs 1 zweiter Satz und Abs 4 und des § 11,

  3. der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 10, soweit es sich um Gerichtsgebühren handelt, und des § 12 Z 1,

  4. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und -soweit das zu begünstigende Förderungsdarlehen vom Land gegeben worden ist – die Landesregierungen hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.

(2) Die Vollziehung des § 13 richtet sich nach Art. III § 2 Abs 1 des Stadterneuerungsgesetzes, die Vollziehung des § 14 nach Art. IV Abs 2 und 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes.