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Lisa Korninger | News | 15.01.2012
Nötige Mahnung und vorzeitige Auflösung des Bestandvertrages nach § 1118 ABGB
Es kann – wenn mangels außergerichtlicher Mahnung die Klage erst die Mahnung ersetzt – nicht die Klage selbst, sondern nur die Weiterführung des Verfahrens als konkludente Vertragsaufhebungserklärung angesehen werden.
Geschäftszahl
OGH 12.10.2011, 3 Ob 179/11m
Norm
§ 1118 ABGB; § 502 Abs 1 ZPO
Leitsatz
Quintessenz:
Es kann – wenn mangels außergerichtlicher Mahnung die Klage erst die Mahnung ersetzt – nicht die Klage selbst, sondern nur die Weiterführung des Verfahrens als konkludente Vertragsaufhebungserklärung angesehen werden.
OGH: Wenn der Bestandnehmer nach Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses derart säumig ist, dass er bis zum nächsten Zinstermin den rückständigen Zins nicht vollständig bezahlt, ist ein zur vorzeitigen Aufhebung des Bestandvertrages nach § 1118 ABGB berechtigender Zinsrückstand gegeben. Zuerst bedarf es also der Mahnung, dann einer Nachfristgewährung und danach kommt es zur Auflösungserklärung.
Die Aufhebung des Bestandvertrags kann erst nach erfolgloser Mahnung erklärt werden. Als Einmahnung kann grundsätzlich auch die Zustellung einer Zins- oder Räumungsklage gesehen werden, wenn die Mietzinsschuldigkeit in der Klage ausreichend konkretisiert ist. Kam es aber zu keiner außergerichtlichen Mahnung, ersetzt eine Klage erst die Mahnung. Daher ist nicht die Klage selbst, sondern nur die Weiterführung des Verfahrens als konkludente Vertragsaufhebungserklärung anzusehen.
Ein Räumungsbegehren ist also nur dann berechtigt, wenn der qualifizierte Mietzinsrückstand, zum Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung oder der diese ersetzende Fortführung des Räumungsprozesses, noch bestand.
Weitere Leitsätze sowie OGH-Entscheidungen im Volltext finden Sie am Portal unter https://www.weka.at/wohnrecht/Judikatur.