Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach wieder lieferte 903 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (955) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (955) anzeigen-
Thema
-
(98)
Mietrecht
Mietrecht
(98)
- (56) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (56)
- (1) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (1)
- (3) Mietanbot Mietanbot (3)
- (64) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (64)
- (3) Befristung Befristung (3)
- (6) Mietzins Mietzins (6)
- (1) Betriebskosten Betriebskosten (1)
- (10) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (10)
- (3) Mieterschutz Mieterschutz (3)
- (7) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (7)
- (3) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (3)
-
(35)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(35)
- (21) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (21)
- (6) Eigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft (6)
- (2) Hausverwalter Hausverwalter (2)
- (5) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (5)
- (12) WEG-Verträge WEG-Verträge (12)
- (2) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (2)
- (16) Kommentare Kommentare (16)
-
(98)
Mietrecht
Mietrecht
(98)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- älter als 1 Jahr x
Dokument-ID: 074540
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Erwerbung eines Afterpfandes.
§ 454.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Der Pfandinhaber kann sein Pfand, in so weit er ein Recht darauf hat, einem Dritten wieder verpfänden, und in so fern wird es zum Afterpfande, wenn zugleich Letzerer sich dasselbe übergeben, oder die Afterverpfändung auf das Pfandrecht in die öffentlichen Bücher eintragen läßt.