Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach mietvertrag lieferte 1632 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (1726) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (1726) anzeigen-
Thema
-
(303)
Mietrecht
Mietrecht
(303)
- (91) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (91)
- (35) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (35)
- (12) Mietanbot Mietanbot (12)
- (146) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (146)
- (16) Befristung Befristung (16)
- (44) Mietzins Mietzins (44)
- (5) Betriebskosten Betriebskosten (5)
- (11) Kaution/Ablöse Kaution/Ablöse (11)
- (22) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (22)
- (14) Mieterschutz Mieterschutz (14)
- (43) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (43)
- (9) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (9)
-
(21)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(21)
- (7) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (7)
- (5) Eigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft (5)
- (2) Hausverwalter Hausverwalter (2)
- (3) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (3)
- (2) WEG-Verträge WEG-Verträge (2)
- (2) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (2)
- (11) Kommentare Kommentare (11)
-
(303)
Mietrecht
Mietrecht
(303)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- älter als 1 Jahr x
Vorschrift
Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (ImmMV)
§ 20. Vergütung bei der Vermittlung von Mietverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
idF BGBl. II Nr. 268/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2010
(1) Die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines unbefristeten oder auf mehr als drei Jahre befristeten Haupt- oder Untermietvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus darf den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses (§ 24) nicht übersteigen. Ist der Mietvertrag auf nicht mehr als drei Jahre befristet, so darf die Vergütung den Betrag des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
(2) Die mit dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines befristeten oder unbefristeten Haupt- oder Untermietvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen. Dies gilt nicht für die Vermittlung eines Mietvertrages über Wohnungen, die Mietern als Ersatzwohnungen zur Verfügung gestellt werden, sofern der Immobilienmakler nur mit dem ihn beauftragenden Eigentümer oder Bauorganisator eine Vereinbarung über eine Provision oder sonstige Vergütung trifft.
(3) Wird für den Fall einer Verlängerung eines befristeten Mietvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf die weitere Provision oder sonstige Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen, der die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf jenen Betrag ergänzt, der unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer den Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung bildet, höchstens jedoch einem halben monatlichen Bruttomietzins entspricht. Wird für den Fall der Umwandlung des befristeten Mietvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus in einen unbefristeten Mietvertrag eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf sowohl die mit dem Mieter als auch die mit dem Vermieter vereinbarte weitere Provision oder sonstige Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen, der die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf den Höchstbetrag nach § 20 Abs. 1 oder Abs. 2 ergänzt, höchstens jedoch einem halben monatlichen Bruttomietzins entspricht.
(BGBl. II Nr. 268/2010)