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Dokument-ID: 301600
Judikatur | Leitsatz
Bewirtschaftungskosten und Präklusion
OGH: In diesem Fall wurde die Geltendmachung der Betriebskosten das System der Jahrespauschalverrechnung iSv § 21 Abs 3 MRG gewählt.
In den Fällen einer Jahrespauschalverrechnung beginnt die einjährige Frist zur Geltendmachung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben gegenüber dem Vermieter fällig geworden sind.