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Kündigung gem § 30 MRG für Jahre zurückliegendes Fehlverhalten und gleichzeitiger Provokation durch den Vermieter?
OGH: Ein erheblich nachteiliger Gebrauch iSd § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG liegt nach stRsp dann vor, wenn eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts wichtige Interessen des Vermieters verletzt oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgt oder droht. Ein unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG liegt bei einer durch längere Zeit fortgesetzten bzw sich häufig wiederholenden Störung des friedlichen Zusammenlebens vor, wenn sie das einzelfallabhängig erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt. Einmalige Vorfälle sind nur ausreichend, wenn sie schwerwiegend sind, hingegen können nach der Rechtsprechung mehrere, an sich geringfügige Vorfälle zur Aufkündigung berechtigen, wenn sie durch die Häufung das dem Vermieter zumutbare Ausmaß überschreiten.