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Umlaufbeschluss mit zugesagter „Anonymität“ und Stimmrechtsausschluss
Beschlüsse können gemäß § 24 WEG 2002 (ehemaliger § 13b WEG 1975) in der Eigentümerversammlung oder auf andere Art und Weise, zB durch Umlaufbeschluss, zustande kommen. Auch ohne eine vorangehende Beschlussfassung bzw Verständigung über die genaue Vorgangsweise sind derartige Beschlüsse (zB Unterschriftenliste) grundsätzlich zulässig. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Verwaltungsvertrags gelten diese Grundsätze ebenfalls. Bei einem schriftlichen Umlaufbeschluss bedarf es für das Zustandekommen der Entscheidung der Äußerungsmöglichkeit jedes Miteigentümers.