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Judikatur | Leitsatz
Abtretbarkeit von Abrechnungsansprüchen von Wohnungseigentümern gegen Wohnungseigentumsverwalter
Aufgrund der gesetzlichen Konstruktion des WEG 2002 kommt der Verwaltungsvertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter zustande. Die Abrechnungsverpflichtung des Verwalters ergibt sich aus § 20 Abs 3 WEG 2002 iVm § 34 WEG 2002. Diese ist gegenüber jedem einzelnen Wohnungseigentümer zu erfüllen. Auch wenn es sich auf der Seite des Verwalters dabei um eine höchstpersönliche Verpflichtung handelt, steht dem ein Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber. Beim Wohnungseigentümer liegt kein höchstpersönlicher Anspruch vor, da dessen Abrechnungsanspruch primär nicht aus seiner obligatorischen Beziehung zum Verwalter, sondern aus seinem bücherlichen Wohnungseigentum resultiert. Dieser Anspruch ist akzessorisch zum Wohnungseigentum und haftet quasi an diesem. Die gültige Abtretung eines offenen, unverjährten Abrechnungsanspruches kann zusammen mit der Veräußerung des Wohnungseigentums als ein zum Hauptrecht akzessorisches Recht erfolgen. Der Rechnungslegungsanspruch kann auch für bereits zurückliegende Zeiträume an den Erwerber seines Objektes abgetreten werden. Losgelöst vom Wohnungseigentum ist dies allerdings nicht möglich. An einen Dritten oder einen anderen Wohnungseigentümer kommt die Abtretung eines Rechnungslegungsanspruches nicht in Betracht.