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Dokument-ID: 247822

Judikatur | Leitsatz

Aufkündigung wegen Mietzinsrückstands iSd § 30 Abs 1 Z 2 MRG

Am 05.11.2008 waren die Mietzinse für Februar bis Oktober 2008 iHv zumindest EUR 4.600,– offen. An diesem Tag tätigte die beklagte Partei um 12:32 Uhr eine Überweisung von EUR 4.600,– an die klagende Partei. Am selben Tag fand die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung statt; zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung um 14:00 Uhr war der Betrag auf dem Konto der Klägerin noch nicht eingelangt.

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