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Judikatur | Leitsatz

Feststellungsbeschluss gemäß § 34 Abs 3 WEG 2002

OGH: Vor Inkrafttreten der WRN 2006 war klar, dass die Bestimmung des § 34 Abs 3 WEG 2002, die auf § 17 Abs 6 WEG 1975 zurückgeht, für die Prüfung der Richtigkeit einer Abrechnung völlig ungeeignet war. Es erwies sich als notwendig, zwischen einer erst zu legenden oder zu ergänzenden und einer unrichtigen Abrechnung verfahrensmäßig zu unterscheiden. Das Gericht hat seit der Neufassung bei der Überprüfung der Richtigkeit einer Abrechnung nicht mehr einen Auftrag an den Verwalter zur Richtigstellung der Abrechnung zu erlassen, sondern selbst die Unrichtigkeit der einzelnen Positionen der Abrechnung festzustellen. Ein solcher Feststellungsbeschluss, der mit seiner Rechtskraft die konkrete Unrichtigkeit der Abrechnung verbindlich iSd § 43 Abs 1 AußStrG feststellt, unterliegt daher keiner exekutiven Durchsetzung nach § 34 Abs 3 zweiter Satz WEG 2002. Dieser rein feststellende Charakter eines solchen Sachbeschlusses ergibt sich jedenfalls aus der Neufassung des § 34 Abs 3 WEG 2002.

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