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Dokument-ID: 244898

Judikatur | Leitsatz

Abrechnung iZm gefälschten/unrichtigen Belegen

Die Antragsgegnerin hat als Verwalterin der Liegenschaft in den Jahren 2003 und 2004 aufgrund von Belegen der Hausbesorgerin betreffend von dieser geleisteter Vertretungsentgelte diese an die Hausbesorgerin ausbezahlt, wobei sich erst danach, nämlich im Jahr 2005, für die Antragsgegnerin herausstellte, dass diese Forderungen unberechtigt waren, weil die in Rechnung gestellte Vertretungstätigkeit nicht erbracht worden war.

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