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Judikatur | Leitsatz
Zum Individualrecht jedes Wohnungseigentümers, dem Verwalter die Einhaltung seiner Pflichten aufzutragen
Jeder Wohnungseigentümer kann mit einem gegen den Verwalter gerichteten Antrag die Entscheidung des Gerichts darüber verlangen, dass dem Verwalter bei Verstößen gegen § 20 Abs 2 bis 7 WEG 2002 die Einhaltung dieser Pflichten aufgetragen oder der Verwaltungsvertrag wegen grober Verletzung der Pflichten des Verwalters aufgelöst wird. Das Begehren im vorliegenden Rechtsfall, nämlich dem Verwalter auch die Übernahme der Verwaltung einer Aufzugsanlage aufzutragen, findet unter den dort aufgezählten Aufgaben des Verwalters keine Deckung. Würde es sich bei der Aufzugsanlage um gemeinschaftsbezogene Interessen handeln, wäre dieses Begehren allenfalls durch § 20 Abs 1 WEG 2002 gedeckt. Zu den gemeinschaftsbezogenen Interessen zählen beispielsweise die Ansprüche auf gesetzes- bzw vertragskonforme Kostenverteilung bei der Verwaltung der Liegenschaft. Unter einer Gemeinschaftsanlage versteht man, dass es jedem Mit- und Wohnungseigentümer oder Mieter rechtlich freisteht, sie gegen Beteiligung an den Kosten der Wartung, Instandhaltung und des laufenden Betriebes zu verwenden.