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Dokument-ID: 374660
Stimmrechtsausschluss des Mehrheitseigentümers nach § 24 Abs 3 WEG 2002
§ 28 WEG 2002 regelt die Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung. Diese, wie etwa die Bestellung des Verwalters und die Auflösung des Verwaltungsvertrags, werden gemäß § 28 Abs 1 WEG 2002 durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer entschieden. Nach § 24 Abs 6 WEG 2002 kann jeder Wohnungseigentümer innerhalb eines Monats nach Anschlag des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft mittels Antrags verlangen, dass die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit gerichtlich festgestellt wird.