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WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz
Über die Zulässigkeit der Rückdatierung eines Mietverhältnisses
OGH: Ein Mietvertrag wird gem § 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer aufgelöst, bei Wohnungen jedoch nur, wenn die vereinbarte Vertragsdauer mindestens 3 Jahre beträgt. Wird diese Vertragsdauer nicht eingehalten, gelten auf bestimmte Zeit geschlossene Mietverträge nach § 29 Abs 3 lit a MRG als auf unbestimmte Zeit geschlossen bzw erneuert. Wird ein Vertrag nach Ablauf der Mietdauer weder vertraglich verlängert noch aufgelöst, gilt er als auf drei Jahre erneuert. Letzteres ist auch in casu eingetreten. Die klagende Mieterin schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Mietvertrag, der als Ende des Mietverhältnisses den 31.10.2010 festgelegt hatte. Die Beklagte erwarb im Jahre 2010 dann Wohnungseigentum an dem vermieteten Bestandsobjekt und verlängerte den Vertrag mit der Klägerin mündlich für weitere drei Jahre. Da sie jedoch gerne etwas Schriftliches in der Hand haben wollte, schloss sie mit der Mieterin am 19.03.2013 einen Mietvertrag, dessen Mietverhältnis mit dem 01.03.2013 begann und auf drei Jahre abgeschlossen wurde. Das Enddatum wurde klar mit dem 28. Februar 2016 bestimmt. Die Klägerin begehrte nun die Feststellung, dass nun ein unbefristeter Vertrag vorliegen würde, da es sich um eine unzulässige Rückdatierung handle, weil das Enddatum aufgrund des Schaltjahres 2016 nicht korrekt bezeichnet wurde und er somit durch Verletzung der gesetzlichen Bestimmung zu einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag geworden sei.