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Dokument-ID: 301596
Vorzeitige Auflösung von besonderen Dauerrechtsverhältnissen
OGH: Dauerschuldverhältnisse können aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden. Wichtige Gründe sind insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Schuldners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse, welche eine Fortsetzung der vertraglichen Bindung nicht zumutbar erscheinen lassen.