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Einheitlichkeit des Beschlussgegenstandes und Stimmrechtsausschluss bei Abberufung bzw Bestellung des Verwalters
OGH: Zur Einheitlichkeit des Beschlussgegenstands und zum (allfälligen) Stimmrechtsausschluss im Zusammenhang mit einem Beschluss auf „Verwalterumbestellung“ (Kündigung des bisherigen und Bestellung eines neuen Verwalters) hat der OGH bereits in den Entscheidungen 5 Ob 246/03t, 5 Ob 286/06d, 5 Ob 164/07i und 5 Ob 93/08z Stellung genommen. Die beiden Entscheidungen 5 Ob 246/03t und 5 Ob 286/06d betrafen jeweils Fallkonstellationen, in denen der vom fraglichen Stimmrechtsausschluss betroffene Wohnungseigentümer (nach Kündigung des bisherigen Verwalters) zum neuen Verwalter bestellt werden sollte. In diesen Fällen ging der erkennende Senat in 5 Ob 246/03t implizit und in 5 Ob 286/06d ausdrücklich von einem einheitlichen Beschlussgegenstand und folglich vom Stimmrechtsausschluss des betreffenden Wohnungseigentümers hinsichtlich beider Beschlussteile (Kündigung und Neubestellung des Verwalters) aus. In den Entscheidungen 5 Ob 164/07i und 5 Ob 93/08z ging es demgegenüber um die umgekehrte Konstellation, nämlich um die Verwalterkündigung eines (Minderheits-) Wohnungseigentümers und die Bestellung eines anderen (dritten) Verwalters. In diesen Fällen nahm der erkennende Senat – unter dem Gesichtspunkt des Stimmrechtsausschlusses – zwei selbstständige Beschlüsse an. Der selbst (nur) von der Kündigung unmittelbar betroffene Wohnungseigentümer – hier die Antragstellerin – war von der Abstimmung über diese Frage, nicht aber von jener über die Bestellung des neuen Verwalters ausgeschlossen. Diese letztgenannte Konstellation zweier selbstständiger Beschlüsse (Beschlussteile) liegt auch hier vor.