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Dokument-ID: 575098
Pflichtverletzung des Verwalters
OGH: Es kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, ob eine festgestellte Verletzung von Verwalterpflichten so schwer wiegt, dass § 21 Abs 3 WEG 2002 die Abberufung des Verwalters durch einen Minderheitseigentümer rechtfertigt.