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Lisa Korninger | Judikatur | Leitsatz
Auslegung des Begriffs „eindeutiger Vorteil“ iSd § 29 Abs 3 WEG 2002
OGH: Über Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die über die in § 28 WEG 2002 genannten Angelegenheiten der „ordentlichen Verwaltung“ hinausgehen (wie etwa nützliche Verbesserungen oder sonstige über die Erhaltung hinausgehende bauliche Veränderungen) entscheidet die Mehrheit der Wohnungseigentümer. Jeder der Überstimmten kann aber mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag die gerichtliche Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses verlangen (§ 29 Abs 1 WEG 2002). Das Gericht hat den Mehrheitsbeschluss aufzuheben, wenn die Kosten der Veränderung – unter Berücksichtigung auch der in absehbarer Zeit anfallenden Erhaltungsarbeiten – nicht aus der Rücklage gedeckt werden könnten (§ 29 Abs 2 Z 2 WEG 2002). Nach § 29 Abs 3 WEG 2002 hat eine Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses aus dem Grund des Abs 2 Z 2 nicht stattzufinden, wenn der nicht gedeckte Kostenanteil von der beschließenden Mehrheit getragen wird oder wenn es sich um eine Verbesserung handelt, die auch unter Berücksichtigung der fehlenden Kostendeckung in der Rücklage allen Wohnungseigentümern eindeutig zum Vorteil gereicht.