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Dokument-ID: 1072805

Stanislava Doganova | Judikatur | Leitsatz

Liegt ein erheblich nachteiliger Gebrauch bei einer Änderung des denkmalgeschützten Erscheinungsbilds des Hauses vor?

OGH: Der gegenständliche Fall handelt von einem Bestandverhältnis betreffend eine Liegenschaft mit einem darauf befindlichen Gebäude, das unter Denkmalschutz steht. Die Mieter nehmen ausdrücklich zur Kenntnis, dass das Objekt unter Denkmalschutz gestellt ist. Außerdem verpflichten sich die Mieter dazu, sämtliche andere baubehördliche Bewilligungen einzuholen, sofern Umbaumaßnahmen geplant sind sowie dazu, die Vermieter von ihren Plänen in Kenntnis zu setzen sowie entsprechende Umbaupläne vorzulegen. Allerdings wurden von den Mietern eigenmächtige Umbauarbeiten vorgenommen, die zu einer Veränderung des denkmalgeschützten Erscheinungsbilds, zu einer Inanspruchnahme von allgemeinen Teilen des Hauses sowie zu einem Eingriff in die Bausubstanz führten, für welche es offenkundig keine Zustimmung der Vermieter gab. Außerdem fehlten für diese Umbautätigkeiten die erforderlichen behördlichen Genehmigungen. Das Bestandverhältnis wurde letztlich durch die Vermieter unter Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG gekündigt.

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