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Dokument-ID: 550977
Beendigung eines Verwaltungsvertrages ohne wichtigen Grund
OGH: Gemäß § 18 Abs 3 Z 1 lit a WEG 2002 wird eine Eigentümergemeinschaft durch den Verwalter vertreten. Eigentümergemeinschaft und Verwalter sind außerdem die Parteien des Verwaltungsvertrages.