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WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz
Eigenbedarfskündigung gem § 30 Abs 2 Z 8 MRG gilt auch für Mietvertrag, der vor Inkrafttreten des MRG geschlossen wurde
OGH: Die Entscheidung behandelt einen Fall, in dem es um die Aufkündigung eines Mietverhältnisses wegen dringenden Eigenbedarfs geht. Das Mietverhältnis wurde dabei im Jahr 1958, also vor dem Inkrafttreten des MRG, abgeschlossen. Der OGH stellte fest, dass sich die Berechtigung zur Aufkündigung nach jener Rechtslage richtet, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung in Geltung ist und nicht nach jener, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages vorherrschte. In diesem Fall also besonders der Kündigungsgrund des Eigenbedarfs nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG.