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Dokument-ID: 259226
Keine Berechtigung des gekündigten Verwalters seine Aufwendungen aus der Rücklage zu decken
Ein gekündigter Verwalter ist nur so lange zur Fortsetzung seiner Tätigkeit verpflichtet, bis ein neuer Verwalter bestellt ist. Ab diesem Zeitpunkt hat er sich gänzlich zurückzuhalten. Setzt der gekündigte Verwalter seine Tätigkeit trotzdem fort, ist diese vertraglich nicht gedeckt und somit als Geschäftsführung ohne Auftrag zu behandeln.