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Dokument-ID: 607912

WEKA (gau) | Judikatur | Leitsatz

Kein Verzicht auf Einhebung der Betriebskosten

OGH: Bei der Auslegung von Willenserklärungen gem §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen. Weiters ist der Parteiwille zu erforschen, und die Interpretation muss der Übung des redlichen Verkehrs entsprechen.

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