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Bettina Slamanig | Judikatur | Leitsatz
Umfang der amtswegigen Prüfpflicht missbräuchlicher/intransparenter Klauseln
Nach seit langem verfestigter Rechtsprechung des EuGH sind missbräuchliche Vertragsklauseln für den Verbraucher nicht verbindlich, ohne dass es hierzu erforderlich wäre, dass der Verbraucher sie vorher erfolgreich angefochten hat. Das nationale Gericht ist vielmehr verpflichtet, die Missbräuchlichkeit einer Klausel von Amts wegen zu prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abzuhelfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt. Gelangt es zur Auffassung, dass eine solche Klausel missbräuchlich ist, so hat es sie unangewendet zu lassen, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (siehe RS C-243/08).