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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Bindungswirkung an eine Hauptmietzinserhöhung gem §§ 18 ff MRG bei wesentlicher Veränderung des Mietobjekts?
OGH: Im Anlassfall sind die Antragstellerinnen seit 2017 Hauptmieterinnen einer Wohnung in einem Gründerzeithaus. Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass „anstelle des vereinbarten Hauptmietzinses gemäß §§ 18 ff MRG für die Dauer des Verteilungszeitraums (das heißt voraussichtlich bis 31.12.2022) der erhöhte Hauptmietzins von 650,37 EUR zu entrichten ist“. Das Gebäude wurde im Jahr 2012 generalsaniert. Seit 2013 ist am Haus Wohnungseigentum begründet. Die Schlichtungsstelle hatte im Jahr 2010 eine Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß §§ 18, 18b, 18c und 19 MRG bewilligt. In der Entscheidung ist eine Wohnung der Kategorie „A“ mit „Tür Nummer 10–11“ mit einer Nutzfläche von 62 m² genannt. Die von den Antragstellerinnen gemietete Wohnung Top 10 hat nun einschließlich einer Loggia eine Gesamtnutzfläche von 74,65 m². Durch die Sanierung 2012 wurden Räumlichkeiten im Gesamtausmaß von 12,6 m² (einschließlich Loggia) geschaffen und mit der (vormaligen) Wohnung Top 10–11 zur (nunmehrigen) Top 10 verbunden.